OLG Frankfurt: Anforderungen an die über ein Gewinnspiel erhobene Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Die Frage, wie die Einwilligung des Verbrauchers in Telefon- und/oder Emailwerbung wirksam eingeholt werden kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte

In einer recht aktuellen Entscheidung hatte sich nun das OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 28.7.2016 -AZ.: 6 U 93/15 - wieder mal mit dieser Fragestellung zu befassen.

In seiner Entscheidung stellte des OLG fest, dass eine im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in Telefon- und E-Mail-Werbung ist dann unwirksam ist, wenn diese Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert ist, sodass für den Einwilligenden unklar bleibt, für welche Produkte und Dienstleistungen die Zustimmung zum Erhalt von Werbung abgegeben wird.

 

Im zu entscheidenden Fall musste der Teilnehmer eines Internet-Gewinnspiels ein Interessent ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel mit folgenden Wortlaut setzen: "Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Die Worte "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" waren mit einem Hyperlink versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen waren jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt. An diese Unternehmen gab der Gewinnspielanbieter die bei der Anmeldung erhobenen Teilnehmerdaten weiter. Diese kontaktierten den Nutzer dann zu Werbezwecken per E-Mail oder Telefon.

 

Das OLG Frankfurt beurteilte dieses Vorgehen als gemäß § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs.1, 2 Nr. 1 BGB, 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 u. 3 UWG bzw. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. (§ 3a UWG n. F.) jeweils i.V.m. § 28 Abs. 3 BDSG unzulässig und führte dazu aus, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails nur dann wirksam sei, wenn dessen Einwilligungserklärung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolge. Erstreckt sich aber die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen und fehlt es an einem klaren Hinweis, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird, so ist diese schlicht unwirksam.

 

Wer also die Einwilligung eines Nutzers zum Erhalt von EMail-Werbung, vor allem aber in Telefon-Werbung online einholen will, sollte sehr sorgsam sein bei der Formulierung des Einwilligungstextes. Zudem bedarf es bei der Einwilligung in Telefonwerbung zwingend der Angaben, zu welchem Zweck und zu welchen Produkten- und Dienstleistungen die Werbung erfolgen soll.

 

Weiterführende Hinweise und weitere Urteile finden Sie u.a. auch in unseren Beiträgen

 

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