Urheberrecht: Unterlassungsschuldner muss geschütze Werke überall löschen (lassen)

Wer urheberrechtlich geschütze Werke eines Dritten nutzt, ohne dazu die entsprechenden Nutzungsrechte eigeholt zu haben, verletzt die Rechte des Urhebers und ist verpflichtet, die Nutzung umgehend zu unterlassen.

Umgehende Reaktion auf eine Abmahnung erforderlich
Üblicherweise gehen Urheber im Wege der Abmahnung gegen Rechtsverletzungen vor.

Flattert die Abmahnung ins Haus, dann ist eine umgehende Reaktion erforderlich. Der Abgemahnte muss sich im Falle einer berechtigten Abmahnung zunächst im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten, die unberechtigte Nutzung zu unterlassen. Für den Fall, dass er gegen diese Verpflichtung verstößt, ist eine Vertragstrafe vorgesehen.
Zudem ist der Abgemahnte dem Urheber zum Schadensersatz verpflichtet. Dies beinhaltet eine angemessene Entschädigung für die unberechtigte Nutzung wie auch die Erstattung der Kosten des Anwalts des Urhebers, der die Abmahnung verfasst hat. Hinsichtlich des Schadensersatzes wird auf den Umfang der unberechtigten Nutzung abgestellt: es kommt also darauf an, wie oft, wie lange und wie intensiv (Anzahl der Zugriffe etwa auf ein Bild im Internet) das geschütze Werk genutzt wurde.
Darüber muss der Abgemahnte dem Urheber auch umfassend Auskunft erteilen, dieser wird daraufhin seinen Schadensersatz beziffern. Der wird dann üblichweise anhand der üblichen Kosten für eine Lizenz zur Bildnutzung berechnet und dann oft noch durch einen sog. "Verletzerzuschlag" von 50 - 100% der normalen Lizenzgebühr, der dafür anfällt, dass man das Werk verbotener Weise genutzt und zudem den Urheber nicht genannt hat, ergänzt.
 
Unberechtigte Nutzung einstellen und geschütze Werke überall löschen
Wichtig ist dann weiterhin, dass der Rechtsverletzer die rechtsverletzende Handung umgehend einstellt.

Im Fall von unberechtigt genutzten Bildern etwa sollten diese umgehend - und in jedem Fall vor oder zumindest zeitgleich mit der Abgabe der Unterlassungserklärung - gelöscht werden. De facto bedeutet das, dass nicht nur der Verweis (Pfad) zum Bild auf der Webseite, in die das Bild eingebunden war, gelöscht wird, sondern das Bild physisch auf dem Speichermedium (Server) gelöscht wird. Ansonsten wäre es nämlich über eine direkte Eingabe des Bildpfades oder über eine Bildsuche im Internet weiterhin aufrufbar. Das aber wäre dann bereits ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - und würde die Vertragsstrafe auslösen.

 

Umgehend Suchmaschineneinträge und -caches löschen lassen
Wichtig ist ferner aber, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung auch umgehend dafür sorgt, dass Verweise auf das Werk im Internet gelöscht werden. Denn: der Rechtsverletzer haftet ebenso für die Rechtsverletzungen, die noch über Suchmaschinen wie Google oder Bing aufrufbar sind. Mehr noch: er haftet sogar, wenn der Verweis auf das verletzte Werk (nur) noch im Google Cache vorhanden ist.

Wer also verspätet einen Löschungsantrag bei Google stellt und damit dafür verantwortlich ist, das von ihm unberechtigt genutzte Werk bis dahin weiter über Google auffindbar ist, begeht einen Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung und ist zur Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe an den Urheber verpflichtet. Dies bestätigte unlängst wieder das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 22.08.2019 - Az.: 6 U 83/19.

Wichtig ist also bei Urheberrechtsverletzungen, umgehend und idealerweise noch vor Abgabe der Unterlassungserklärung über die Google Search Console die betroffenen Werke löschen zu lassen. Dies sollte man dann auch entsprechend dokumentieren.

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