Rechtstip der Woche: Sozialrecht
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Das Web-Design unterliegt ebenso wie etwa Satzgestaltung, Layouten, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwurf und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern oder Bearbeitung von Fotos als künstlerische Leistungen der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse, so das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 25.02.2010 - Az.: S 34 R 321/08.
Dabei dient die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt werden, nur der Vollendung des Gesamtwerks und kann nicht isoliert betrachtet werden. Ebenso kommt es bei der Berechnung der Abgabe nicht auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte an.