Rechtstip der Woche: Hinweise bei Werbung mit Garantien

Wer online mit Garantien wirbt muss nicht schon in der Werbung die näheren Angaben zur Garantie - etwa die Bedingungen zum Eintritt des Garantiefalls oder die Garantievoraussetzungen - aufführen, sondern erst dann, wenn wirklich ein Kaufvertrag angebahnt wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. April 2011 - AZ: I ZR 133/09.

Grundsätzlich sind im eCommerce - rechtlich überwiegend durch das Fernabsatzrecht reguliert - eine Vielzahl an Hinweispflichten für den Unternehmer maßgeblich. Für Garantien sieht § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB zwingend vor, dass eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem müssen Inhalt der Garantie und sämtliche wesentlichen Angaben zur Garantie und deren Inanspruchnahme genannt werden.

Nach Ansicht des BGH aber betreffen diese Hinweis- und Aufklärungspflichten die Garantieerklärung - also eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages abzielt - nicht aber schon die Werbung, die den Verbraucher lediglich zum Vertragsabschluss anregen soll.