Rechtstip der Woche: Impressum

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum sind in der Regel Wettbewerbsverstöße und können schnell zu einer Abmahnung durch den Wettbewerber führen. Der BGH hatte mit Urteil vom 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03 bereits festgestellt, dass Impressums-Verstöße grundsätzlich als Wettbewerbsverletzungen anzusehen sind. Daneben aber ist dennoch nicht jeder Verstoß verfolgbar, so etwa soll die die Verfolgung geringfügiger Verstöße rechtsmissbräuchlich sein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.1009 - Az. 6 W 141/09). Das OLG Koblenz (CR 2006, 692) sieht in dem Umstand, dass im Impressum die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt, nicht einmal ein "Handeln zu Lasten von Wettbewerbern und Verbrauchern" und damit keinen Wettbewerbsverstoß. Gleich entschied das LG München I mit Urteil vom 03.09.2008 - AZ 33 O 23089/07.

Dennoch aber ist Vorsicht geboten. Hier einige Beispiele:

  • So kann bereits eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen. Dies entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2008 - AZ 6 U 187/07. Der Link „Impressum“ befand sich dabei am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift. Das Gericht hatte darin einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen.
  • Nach Ansicht des BGH (Urteil v. 20.7.2006 - Az: I ZR 228/03) ist die gebotene unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums dann gegeben, wenn man (nicht mehr als) zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
  • Das Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummern (Register-Nummer und Umsatzsteuer-IDNr.) ist in jedem Fall wettbewerbsrechtlich unzulässig, so etwa das OLG Hamm mit Urteil vom 02.04.2009 - Az. 4 U 213/08.
  • Auch ein Impressum ohne Angabe des Namens des Geschäftsführers einer GmbH stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008 - Az. I-20 U 125/08) eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.
  • Eine Telefonnummer ist im Impressum nicht zwingend erforderlich, der Webseiten-Betreiber muss aber neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.B. in Form einer elektronischen Anfragemaske. Ein Kontaktformular zur Kontaktaufnahme reicht allein als Impressum aber nicht aus, so das Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07).
  • Und last but not least: die Impressumspflichten gelten auch für gewerbliche eBay-Profile (vgl. LG Hamburg - Az.: 327 O 196/06) sowie Google Places Profile (LG München, Beschluss vom 22.03.2011 - Az.: 17 HK O 5636/11).

Also: die notwendigen Angaben müssen immer vollständig, richtig und gut auffindbar im Impressum stehen - sonst droht Gefahr. Relativ egal aber ist, wie die Anbieterkennzeichnung genannt wird. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht, so etwa der BGH mit Urteil vom 20.7.2006 - I ZR 228/03 oder auch das OLG München (MMR 2004, S. 36). Hauptsache ist, dass der Nutzer erkennen kann, dass dort die Anbieterdaten vorgehalten werden.