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Abmahnfallen im Internet: Die Mega-Falle "Urheberrechte im Internet"

Megafalle? Ja, denn den wenigsten Webseitenbetreibern ist bewusst, was alles unter den Urheberrechtsschutz fällt.
Werke, also etwa Grafiken, Texte, Software, Fotos, nicht aber die zugrunde liegende Idee, sind gesetzlich geschützt. Die Abgrenzung zwischen einem urheberrechtlich geschützten Werk und einem einfachen Werk erfolgt nach dem Urheberrechtsgesetz danach, ob eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht ist. Die Grenze ist oft nicht leicht zu ziehen. Jedenfalls aber für besonders gemalte Bilder oder Fotografien gilt der Urheberrechtsschutz.

Auch ganze Webseiten können urheberrechtlich geschützt sein, nämlich dann, wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, das heißt über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht.

Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (27. Juni 2007 - AZ 2 W 12/07) für suchmaschinenoptimierte Webseiten, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert. Das LG München urteilte (11.11.2004, Az. 7 O 1888/04), dass eine Internetseite Urheberrechtsschutz genießt, wenn trotz Einsatz eines Designprogramms eine ansprechend gestaltete Menüführung vorliegt, die über dem Üblichen liegt (Flashanimation). Auch eine besondere sprachliche Gestaltung kann den Ausschlag geben, ob Urheberrecht gilt oder nicht.

Will man also fremde Werke nutzen, so bedarf es der Übertragung der Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte, etwa im Rahmen von Lizenzverträgen. Fehlt es daran, so drohen strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers. Und der Urheber hat ein Recht darauf, als solcher genannt zu werden. Zumeist wird in einem solchen Fall ein Urheberrechtsverstoß (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) geltend gemacht, der Beseitigungs-, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Und es wird teuer.

Daher sollte die Benutzung fremder Werke grundsätzlich nur mit (schriftlicher) Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen. Ja, es gibt zwar unter Umständen auch eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers, aber die greift nur selten. Zudem sind ausdrückliche Verbote, etwa Copyright-Hinweise, strikt zu beachten. Ab Kenntnis der rechtswidrigen Verwendung sollten die betreffenden Inhalte umgehend gelöscht werden.

Verletzung von Markenrechten im Internet
Gerne werden Abmahnungen auch wegen einer Verletzung von Marken- und Kennzeichnungsrechten ausgesprochen, vor allem deshalb, weil die Streitwerte bei diesen Verletzungen sehr hoch sind und damit die anwaltlichen Gebühren entsprechend üppig. Marken genießen ab Anmeldung (§ 4 MarkenG), geschäftliche Bezeichnungen ab Benutzung den Schutz durch das Markengesetz. So kann der Rechtsinhaber jedem Dritten die Benutzung eines jüngeren Zeichens untersagen, etwa bei Verwechslungsgefahr, Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung).

Um Marken- und Kennzeichenrechtsverstöße zu vermeiden, sollte (nach § 30 MarkenG) vom Markeninhaber das Recht übertragen werden, den Markenbegriff zu nutzen. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, bedarf keiner Schriftform und unterliegt auch sonst keinen besonderen Voraussetzungen. Nur ganz ausnahmsweise kann nach der Verkehrssitte beziehungsweise dem "üblichen Handelsbrauch" eine Duldung der Nutzung auch ohne entsprechende Rechteeinräumung durch den Markeninhaber vermutet werden.

Wer jetzt befürchtet, für jedes Logo des Herstellers im Shop extra eine Nutzungserlaubnis vom Markeninhaber einholen zu müssen, kann beruhigt werden. Denn der Markeninhaber hat nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung einer Marke zu untersagen, wenn dieser damit die Bestimmung von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sie nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Nr. 3 MarkenG). Grafische oder technische Veränderungen an Marken oder Kennzeichen sollte man aber unbedingt unterlassen.
Keywords und Meta-Tags
Auch Meta-Tags sind ein Thema. Die für den Besucher einer Website nicht sichtbaren Informationen über die Website (Stichwörter, Kurztexte) dienen zur Verbesserung der Durchsuchbarkeit des Internets, da sich Suchmaschinen früher überwiegend an Meta-Tags orientierten, um die Relevanz einer Website für eine eingegebene Suchanfrage zu bewerten. Schlüsselbegriffe werden heute an anderer Stelle im Text versteckt.

Die schier unendliche Geschichte zur Verwendung fremder Marken als Stichwörter für gezielte Werbeschaltung im Internet (etwa mittels Google Adwords Relation Browser ) und Meta-Tags, also für den Besucher einer Website nicht sichtbare Informationen über die Website, sollte durch die Entscheidung des EuGH vom 29. März 2009 eigentlich beendet sein. Hatten sich die verschiedenen Land- und Oberlandesgerichte zuvor jahrelang unterschiedlich zur Frage, ob darin eine Markenrechtsverletzung liegt, geäußert, so entschied der EuGH (AZ: C-236/08): AdWords stellt unter Verwendung einer fremden Marke in der Regel keine Markenverletzung dar. Lediglich dann, wenn für den Betrachter eine sogenannte "Zuordnungsverwirrung" eintritt, liegt nach Ansicht des EuGH eine Markenverletzung vor. Damit aber bleiben nicht nur rechtliche Detailfragen weiterhin offen, sondern eine abschließende Bewertung aller im Zusammenhang mit AdWords umstrittenen Rechtsprobleme ist weiterhin nicht möglich. Die weiterhin abweichende obergerichtliche Rechtsprechung auch nach dem Urteil des EuGH, etwa die des OLG Braunschweig vom 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08, welche eine Markenverletzung durch Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords bejahte, lassen nichts Gutes hoffen.

Es empfiehlt sich daher dringend, grundsätzlich keine fremden Marken, Warenzeichen oder in sonstigerweise geschützte Zeichen - weder als Meta-Tags noch als Keywords zu verwenden und insbesondere kein "Metaspam" - die massenhafte Auflistung von Metastichwörtern ohne Seitenbezug - zu betreiben. Denn: Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit ist spätestens dann überschritten, wenn viele hundert lexikonartig aneinandergereihte Begriffe aufgeführt werden. Ein tiefer Blick in die Kriterien der Suchmaschinenbetreiber sowie die Beachtung der Grundsätze des "lauteren Wettbewerbs" können also nie schaden.

Nun denn: mit ein wenig Sensibilität für das rechtliche Umfeld für Online-Geschäftstätigkeit und guter anwaltlicher Beratung im Vorfeld lassen sich die Chancen, die die neuen Medien und Dienste bieten, gewinnbringend nutzen und erweitern. Also: weitermachen!

FAZIT: Die 12 häufigsten Abmahnfallen

  1. Das Impressum fehlt oder ist nur schwer auffindbar
  2. Im Impressum fehlt der vollständige Name des Anbieters und seine Telefonnummer
  3. In geschäftlichen E-Mails fehlen die notwendigen Kontaktangaben
  4. Die Widerrufsbelehrung fehlt oder hat einen falschen Wortlaut
  5. Die Preisangabe im Shop ist falsch oder unvollständig
  6. Die Versandkosten sowie die Pflichtangaben zur Ware (Energieverbrauch etc.) fehlen oder sind falsch dargestellt
  7. Die AGBs fehlen, sind rechtswidrig, nicht in den Vertrag einbezogen oder nicht online auffindbar
  8. Datenschutzhinweise fehlen oder sind unvollständig
  9. Die elektronische Einwilligung des Nutzers zur Datenverarbeitung ist unwirksam
  10. Beiträge und Inhalte Dritter in Foren werden trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit nicht entfernt
  11. Fremde Werke werden ohne Zustimmung und Nennung des Urhebers genutzt
  12. Fremde Marken oder Kennzeichen werden für Adwords und als Tag wettbewerbswidrig verwendet

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