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Abmahnfallen im Internet: Widerrufs- und Rückgabebelehrung

Auch hier kann es teuer werden: Kleine und feine Unterschiede trennen eine einwandfreie von einer angreifbaren Lösung.
Jedem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht und seine Folgen verständlich zu informieren, unterlaufen Unternehmern häufig Fehler, die sie teuer zu stehen kommen - sowohl gegenüber dem Verbraucher als auch gegenüber dem Wettbewerber.

Musterformular des BMJ vollständig nutzen
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach (§§ 312, 355 BGB) ist daher zwingend erforderlich. 2008 hat das Bundesjustizministerium ein "neues" Musterformular zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser veröffentlicht, welches gegenüber dem "alten" und vieldiskutierten nur geringfügige Änderungen und vor allem Aktualisierungen hinsichtlich der Gestaltungs- und Verwendungshinweise zur Widerrufsbelehrung enthält. Dabei wurde das ursprüngliche Vorhaben, die Verkäufer zu verpflichten, einen erheblichen Teil der Gesetzestexte als Anlage der Widerrufsbelehrung beizufügen, glücklicherweise fallengelassen.

Es empfiehlt sich dringend, die Angaben des Musterformulars unbedingt alle zu übernehmen oder aber einen Anwalt mit der Formulierung der Texte und deren Gestaltung zu betrauen.

Abmahnfalle Widerrufsfrist
Selbstverständlich darf auch hier der Hinweis nicht fehlen, dass die Hinweis- und Belehrungspflicht auf für gewerbliche Händler bei eBay gilt - allerdings mit kleinen aber feinen Unterschieden. So entschied das Kammergericht Berlin zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (18.7.2006; 5 W 156/06), dass bei Verkäufen an Endverbraucher über eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat statt üblicherweise vier Wochen gilt.

Der Grund: der Vertrag bei eBay kommt bereits mit Auktionsablauf und Höchstgebot des Kunden und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Händler beziehungsweise Versand der Ware zustande. Damit wird die fristauslösende Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss erteilt (siehe § 126b BGB). Die gleiche Auffassung vertritt auch das Oberlandesgericht Hamburg zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (Urteil vom 24.8.2006 - AZ; 3 U 103/06). So gilt bei gewerblichen Verkäufen über die Plattform eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat, da eine Widerrufsbelehrung auf der Artikelseite nicht den Anforderungen der Textform genügt (nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Hier droht die nächste Abmahnung. Zudem führen Fehler bei der Belehrung oder der Angabe der Fristen dazu, dass der Käufer gegebenenfalls die Ware noch nach Monaten zurückgeben kann - ohne Angabe von Gründen. Das sollte man beachten.
Und auch beachtet werden sollte stets die Unterscheidung zwischen Rückgabe und Widerruf des Kaufes. Der Widerruf kann entweder durch schlichte Rückgabe / Rücksendung der Sache erklärt werden oder aber auch durch eine fristgerechte Absendung der Widerrufserklärung.

Abmahnfalle Versandkosten
Die nächste Abmahnfalle lauert schon bei den Versandkosten. Grundsätzlich gilt, dass die Hinsendekosten stets der Verkäufer trägt (BGH, 7.7.2010; AZ.: VIII ZR 268/07). Die Rücksendekosten können allerdings bis zu einem Warenwert von 40 € auf den Käufer abgewälzt werden. Alles andere aber ist unzulässig.

Und dann noch ein Wort über den (so unangenehmen) Wertersatz: In Deutschland gilt bisher, dass der Käufer bei einer Verschlechterung der Ware bei Rückgabe einen Wertersatz leisten muss. Der Europäische Gerichtshof erteilte dieser Regelung in einem Urteil (3.9.2009 - AZ: C 489/07) eine Absage und stellte fest, dass eine Regelung in Deutschland rechtswidrig ist, wonach ein Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften und wieder zurückgeschickten Ware verlangen kann.

Weniger Anspruch auf Wertersatz für Shops
Das Bundesjustizministerium (BMJ) prüft aktuell die Neuformulierung der gesetzlichen Regelung. Es gibt drei mögliche Regelungen, deren letztere wohl ins Gesetz aufgenommen werden dürfte:

  1. der grundsätzliche Ausschluss des unternehmerischen Anspruchs auf Wertersatz
  2. die Beschränkung der Wertersatzpflicht nur für den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware und
  3. die Einschränkung der Wertersatzpflicht insoweit, als diese nur bei einer Nutzung, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsfähigkeit hinausgeht, greifen soll (zumindest diese Regelung findet sich im Referentenentwurf des BMJ wieder).

Bei all der Fülle und Komplexität der Hinweispflichten im Fernsabsatzrecht sollte der Unternehmer absolute Vorsicht walten lassen. Denn schon der kleinste Fehler bei den Angaben oder sogar nur der Darstellung führt, davon ist auszugehen, zu einer Abmahnung. Und die Kosten, rund 775 Euro, sind besser in eine Beratung im Vorfeld investiert, die sogar günstiger ausfallen dürfte. Ganz abgesehen von der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber abgegeben werden muss und die für den Fall des wiederholten Verstoßes empfindliche Vertragsstrafenzahlungen an eben diesen Wettbewerber vorsieht. Das kann und sollte man sich sparen.

zu Teil 4: AGB's oder

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