Rechtstip der Woche: Impressumspflicht auch für gewerbliche Facebook-Seiten

Auch für Facebook-Seiten gilt - so jedenfalls das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 - AZ: 2 HK O 54/11 - die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG), nämlich dann, wenn nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt, sondern die Seite auch zu Marketingzwecken genutzt wird.

Nach § 5 TMG muss ein Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Informationen zum Anbieter bereit halten. Dabei ist es nach Ansicht die LG Aschaffenburg unerheblich, ob es sich bei dem Dienst um die eigene Homepage des Anbieters oder oder das Profil auf Facebook, Google, Twitter, eBay, oder Amazon handelt.

Merke also: jedes Angebot im Internet, das nicht rein privat ist, benötigt ein Impressum.

Im Zweifel sollte man also stets ein Impressum mit allen notwendigen Angaben bereit halten, denn sonst droht die Abmahnung des Wettbewerbers. Dies ist möglich, da die Regelungen des Telemediengesetztes als "Marktverhaltensregelungen" im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen sind, sich der Wettbewerber also auf deren Einhaltung berufen und gegen Verstöße mit kostenpflichtigen Abmahnungen vorgehen kann.

Es empfiehlt sich also, sämtliche Angaben aus dem Impressum der eigenen Homepage auch bei facebook, Twitter & Co bereitzustellen. Dabei reicht es nicht aus, innerhalb des Social-Media Angebots auf das eigene Impressum der Homepage zu verlinken - die Angaben müssen vollständig innerhalb der Facebook-Seite - etwa bei "Info" - angegeben werden.

Lesen Sie zur Vertiefung auch den Rechtstip zum Thema Impressum vom 21.06.2011 sowie den Teil 2: Impressum aus der Artikelserie zu "Abmahnfallen im Internet".