Rechtstip der Woche: Arbeitsrecht: Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer seinen Arbeitgeber innerhalb seines Facebook-Profils als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" bezeichnet, riskiert sogar eine fristlose Kündigung. Darin liegt eine Beleidigung des Arbeitgebers, welche sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10.10.2012 - AZ: 3 Sa 644/12. Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Bochum, hatte noch entschieden, dass eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig und damit unzulässig sei (Urteil vom 29.03.2012 -AZ: 3 Ca 1283/11).

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts in Bochum rechtfertige eine solche Beleidigung eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, nicht aber gleich eine fristlose Kündigung. Diese Auffassung teilte die Berufungsinstanz nicht. Die Arbeitsrichter am LAG in Hamm entschieden im Wege der eingelegten Berufung, dass im Fall des Auszubildenden, der sich selbst als "Leibeigener" bezeichnet und auch seinen Arbeitgeber auf Facebook beleidigt hatte - was für eine Vielzahl von Personen zugänglich gewesen war - eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt war.

Auch wenn nicht jede Äußerung auf Facebook gleich rechtliche Konsequenzen haben muss, so kann nur darauf verwiesen werden, dass stets genau geprüft werden sollte, was man in sozialen Netzwerken postet und für wen das sichtbar sein soll. Sonst droht Ungemach.
 
Weitere Infos, Hinweise und Urteile zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Rechtstip der Woche: "Social Media und Arbeitsrecht" vom 13. August 2012.

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