Rechtstip der Woche: Immer wieder E-Mail-Marketing

Man meint, die Regeln für rechtssicheres E-Mail-Marketing seien landauf landab bekannt - aber weit gefehlt! Immer wieder verstoßen Werbetreibende mit der Zusendung Ihrer Newsletter oder Standalone-E-Mails gegen geltendes Recht.

Emailmarketing ist "Permission Marketing“ - es bedarf stets des Einverständnisses des Empfängers. § 13 TMG (Telemediengesetz) verlangt das vorherige wirksame Einverständnis des Nutzers bzw. Empfängers der E-Mail-Werbung. Darüber hinaus muss der Anbieter/Versender das elektronische Einverständnis des Nutzers zum Erhalt von Werbung sowie den Text der Einwilligungserklärung protokollieren und für Nutzer jederzeit abrufbar machen - so ebenfalls § 13 TMG.

Diese Erlaubnis kann vom Empfänger jederzeit widerrufen werden - daher ist ein entsprechender Hinweis in jeder E-Mail, ein Abmeldelink, zwingend erforderlich.

An diese Vorgaben sollte sich der E-Mail-Versender strikt halten, denn im Streitfall liegt die Beweislast für das Vorliegen des Einverständnisses des Nutzers in den Erhalt der E-Mail-Werbung (sog. "Opt-In") beim Versender.

Zu beachten ist ferner, dass eine „Generaleinwilligung“ zum Erhalt von Werbung oder aber die Einholung dieser Erlaubnis durch unklare Formulierungen "wir dürfen Sie kontaktieren" nicht ausreichend ist. Der Anbieter sollte ich also zum Erhalt des Einverständnisses stets sicherer Verfahren bedienen, etwa des "Confirmed Opt-In" oder besser noch des "Double Opt-In".

Aus rechtlicher Sicht kann nur das Double Opt-In - Verfahren empfohlen werden.

Zur Erklärung:

Single Opt-In (einfacher Eintrag in Datenbank ohne Bestätigungs-Email): der Nutzer trägt sich für den Dienst (Newsletter) ein

Confirmed Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Email): Es erfolgt eine Bestätigung der Anforderung des Newsletters ebenfalls per E-Mail an die betreffende E-Mail-Adresse. Dies aber bietet keinen sicheren Nachweis für eine wirksame Einwilligung des Empfängers!

Double Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Aufforderung): Hier erfolgt eine Bestätigung der Anforderung und Aufforderung zur nochmaligen Bestätigung durch Klick auf individuellen Link. Der damit generierte Eintrag in der Datenbank des Versenders, der gespeichert werden muss, ist dann der wirksame Nachweis für eine Einwilligung des Empfängers!

Zwar bietet § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis der vorherigen Einwilligung des Nutzers in den Erhalt von E-Mail-Werbung, doch sind die dazu erforderlichen Voraussetzungen eng gesteckt:

  • die E-Mail-Adresse muss im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung / bestehenden Dienstleistungsverhältnisses erworben worden sein,
  • es darf sich nur um Werbung für eigenes Produkt / eigene Dienstleistung des Anbieters handeln,
  • ein Widerspruch des Empfängers darf nicht erfolgt sein und
  • der Kunde muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen müssen gemeinam vorliegen, um Werbe-E-Mails auch ohne vorheriges Einverständnis des Nutzers versenden zu können.

Verstöße gegen die Opt-In-Pflicht können teuer werden: nicht nur, dass hier Abmahnungen mit Kostenerstattungsanspruch durch den E-Mail-Empfänger drohen, es besteht darüber hinaus auch ein Gewinnabschöpfungsanspruch. Der Versender der E-Mail muss also Auskunft erteilen, welchen Gewinn er mit dieser Werbung erzielt hat - und der wird dann abgeschöpft.

Auch der Empfänger hat gegenüber dem Versender der Werbe-E-Mail einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Art und Verwendung seiner Daten, dies ist in § 34 BDSG, § 13a UKlaG geregelt.

Alles in allem lohnt es sich daher nicht, SPAM zu versenden - ganz im Gegenteil.

 

Wir beraten Sie gerne beim rechtssicheren Aufbau eines eigenen E-Mail-Verteilers und der Durchführung von E-Mailing-Maßnahmen.

 

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