Rechtstip der Woche: Urheberrecht: Bilderklau online

Wer Fotos und Bilder von Dritten nutzt, ohne dafür die Nutzungsrechte vom Urheber bzw. Berechtigten einzuholen, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich gegenüber dem Rechteinhaber schadensersatzpflichtig. Darüber haben wir bereits in unserem "Rechtstip der Woche: Urheberrecht: "Bilderklau" im Internet" vom 5.06.2012 oder im "Rechtstip der Woche: Urheberrecht - Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung" vom 16.04.2012 berichtet.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Bilder von professionellen Fotografen oder aber von Hobbyfotografen handelt. Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 24.05.2012 - AZ: 137 C 53/12 - dass auch ein Hobbyfotograf, dessen Fotos unberechtigt genutzt werden, ein Anspruch auf Schadensersatz sowie den Ersatz der Abmahnkosten gegen den Verletzer hat.

Wer fremde Bilder im Internet veröffentlicht, ohne dazu berechtigt zu sein, macht sich nach § 97 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig, da dadurch die Verwertungsrechte des Fotografen widerrechtlich und schuldhaft verletzt werden.

 

Pflicht zur Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung

Mahnt dieser den Rechtsverletzer ab, so muss dieser zunächst Auskunft über Dauer und Umfang der Nutzung erteilen - detailliert. Das beinhaltet insbesondere Angaben über Beginn, Dauer und Häufigkeit der unberechtigten Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße des jeweiligen Lichtbildes, so das OLG Celle mit Beschluss vom 31.10.2012 - Az.: 13 W 87/12.

Die Auskunft ist zu erteilen, der Rechtsverletzer kann sich auch nicht darauf berufen, die Bilder zwischenzeitlich von seinem Server und seiner Festplatte gelöscht zu haben und so nicht mehr nachvollziehen zu können, wann und wie er das Bild genutzt habe.

 

Schadensersatz

Der Rechtsverletzer ist dem Urheber dann auch zum Schadensersatz für die unberechtigte Bildnutzung verpflichtet. In der bereits zitierten Entscheidung sprach das Amtsgericht Köln dem Hobbyfotografen einen Schadenersatz in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr von 45 € je genutztes Bild zu und griff dabei auf die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zurück. Einen Verletzteraufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Fotograf sah das AG Köln aber nicht als gegeben an, da der Fotograf nicht dargelegt habe, dass es für ihn als Fotografen von wesentlicher Bedeutung war, dass durch Namensnennung auf seine Leistungen hingewiesen wird.

 

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Auch zu erstatten sind die Kosten der Abmahnung. Hierfür sieht das AG Köln einen Streitwert von 3.000 € für ein Bild als angemessen an, der sich dann je weiteres genutztes Bild um 1.500 € erhöht. Abmahnkosten von 300 EUR und mehr sind daher nicht ungewöhnlich.

 

Bei Fragen und erhaltenen Abmahnungen beraten wir Sie gerne!