Rechtstip der Woche: Urheberrecht - Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung

Digitale Inhalte sind schnell kopiert und vervielfältigt. Das gilt insbesondere für Bilder und Fotos, die von fremden Internetauftritten kopiert und dann in den eigenen Internetauftritt integriert werden. Das Thema ist nicht neu - Abmahnwellen wegen illegaler Bildnutzung im Internet sowie insbesondere auf eBay schwappen regelmäßig durch das Land.

In solchen Fällen steht dem Rechteinhaber nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Bildnutzung zu. Dieser Anspruch ist im Wege der sog. „Lizenzanalogie“ zu berechnen und orientiert sich der Höhe nach daran, was bei einer vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte als angemessenes Entgelt zu zahlen gewesen wäre. Zur Berechnung eines angemessenen Honorars folgen immer mehr Gerichte den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle), so etwa das OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az.: 6 U 37/08, das LG München I, Urteil vom 17.05.06, Az.: 21 O 21175/04, das OLG Hamburg, Urteil vom 03.08.1989, Az.: 3 U 49/89 – Spiegel-Fotos oder auch das LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1992, Az.: 12 O 353/914.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie lange das Bild unberechtigt genutzt wurde, auf welche Arten (Print, Web) und in welcher Größe. So läßt sich für jeden Einzelfall ein entsprechendes Nutzungsentgelt bestimmen.
Damit aber nicht genug: meist wird ein sog. "Verletzerzuschlag“ fällig, der zu einer Verdopplung des Nutzungsentgelts führen kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az.: 6 U 37/08), etwa bei der Nichtnennung des Urhebers nach § 13 S. 1 UrhG.

Zwar hat das KG Berlin mit aktuellem Urteil vom 21.03.2012 - Az.: 24 U 130/10 entschieden, dass im Falle der Nichtnennung des Rechteinhabers (nur) ein 50%iger Verletzerzuschlag beim Schadensersatz zu berücksichtigen ist, andere Gerichte aber setzen diesen Zuschlag bei 100% an, so etwa das OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009 - Az.: 6 U 37/08 - das LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - Az.: 12 O 277/08 - sowie das LG München, Urteil vom 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07.

Fazit:
Wer Bilder und Fotos für seine Internetseite nutzen will, sollte sich stets (nur) aus kostenlosen Bilddatenbanken bedienen oder aber aktiv die Nutzunsgrechte für die konkrete Verwendung von Bildern beim Urheber einholen. Und diese Nutzungsrechteerklärungen sollten gespeichert bzw. gut archiviert werden, damit im Fall der Inanspruchnahme wegen der Bildnutzung der Nachweis geführt werden kann, zur Nutzung berechtigt zu sein.  

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