Rechtstipp der Woche: Wettbewerbsrecht: Abmahnung bei fehlender Wettbewerbereigenschaft unzulässig
- Details
- Erstellt: Mittwoch, 01. Mai 2013 09:07
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind an der Tagesordnung. Wer etwa innerhalb auf seiner gewerblichen Facebook-Seite kein Impressum - oder zumindest einen Deeplink auf das Impressum der eigenen Internetseite - angibt, riskiert eine Abmahnung durch den Wettbewerber. Gleiches gilt für das Fehlen der Handelsregisternummer und des zuständigen Registergerichts sowie die Angabe der Steuernummer / Umsatzsteuer-ID.
Zwar hatte das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.08.2011 - Az.: 103 O 34/10 entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Anbieter hinsichtlich des zuständigen Handelsregisters und der Registernummer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einen Bagatellverstoss darstellt, der nicht abgemahnt werden kann, diese Entscheidung wurde jedoch vom Kammergericht mit Urteil vom 6.12.2011 - AZ: 5 U 144/10 aufgehoben. Das Fehlen der genannten Angaben stellt folglich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Man sollte also als gewerblicher Anbieter bei Internetauftritten wie eigener Homepage sowie auf Social Media-Plattformen wie Facebook und Google+ streng darauf achten, alle notwendigen Anbieterangaben korrekt anzugeben. Hierzu empfehlen wir die Lektüre unseres Rechtstipps der Woche "Impressum" vom 21. Juni 2011.
Dennoch aber muss nicht jeder Wettbewerbsverstoß zu einer berechtigten Abmahnung führen. Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung ist ebenfalls, dass zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dabei ist stets an die konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Die Streitparteien müssen folglich auf demselben relevanten Markt tätig sein. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden und wird etwa dann relevant, wenn die Streitparten nicht am selben Ort niedergelassen oder in verschiedenen Branchen tätig sind.
Fehlt es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitparteien, so greifen selbst Abmahnungen wegen tatsächlich vorliegender Wettbewerbsverstöße ins Leere.
Wer also eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, sollte genau prüfen (lassen), ob sämtliche Voraussetzungen für eine Abmahnung gegeben sind.
Dazu beraten wir Sie gerne!