Rechtstipp der Woche: Urheberrecht: Einbindung fremder Inhalte durch Framing zulässig

Das weiß eigentlich jeder: wer fremde Werke zu eigenen Zwecken nutzt, ohne das Einverständnis des Rechteinhabers - etwa durch Lizensierung der entsprechenden Werke - eingeholt zu haben, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das betrifft etwa die Nutzung fremder Bilder oder Texte auf der eigenen Homepage. Und wer dies tut, ohne den Autor der Werke, also die Quelle, zu nennen, muss mit einer Verdopplung des dann fällig werdenden Schadensersatzes (sog. "Verletzerzuschlag") rechnen.

Anders aber sieht es aus, wenn fremde Inhalte auf der eigenen Homepage mittels des sog "Framings" eingebunden werden. Dabei wird ein Link auf der Seite eingebunden, der auf fremde Inhalte an einer anderen Stelle im World Wide Web verweist und diese dann in einem eigens dafür eingerichteten Fenster (Frame) darstellt.

Wichtig dabei ist, dass für den Besucher der Website deutlich erkennbar wird, dass die im Fenster dargestellten Inhalte von einem Dritten stammen. Dazu ist erforderlich, dass insbesondere die Urheberschaft des Dritten durch einen deutlichen Hinweis im direkten Zusammenhang mit dem Frame klar ausgewiesen wird.

Kommt der Seitenbetreiber den vorgenannten Anforderungen nach, dann stellt diese Form der Nutzung fremder Inhalte keine Urheberrechtsverletzung im Sinne eines unzulässigen "öffentlichen Zugänglichmachens" nach § 19 a UrhG dar und kann damit auch vom Rechteinhaber nicht angegriffen bzw. abgemahnt werden, so jedenfalls das OLG Köln mit Urteil vom 16.03.2012 - AZ: 6 U 206/11.

 

Also: werden fremde Inhalte mittels Framings in die eigene Website eingebunden und werden diese Inhalte auch unzweifelhaft als Fremdinhalte erkennbar, so muss der entsprechende Anbieter nicht fürchten, wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden.

 

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