Rechtstip der Woche: fehlende Datenschutzbelehrung = Wettbewerbsverstoß?

Wer online personenbezogene Daten von Nutzern erhebt, muss den Nutzer vor Datenerhebung darüber aufklären, welche Daten erhoben werden und was damit geschieht. Grundlage dafür ist § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG). Diese Vorschrift sieht vor, dass der Anbieter eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Dies geschieht üblicherweise durch die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung bzw. von Datenschutzbestimmungen („Privacy Policy“).

Der Anbieter sollte sich die Kenntnisnahme dieser Bedingungen auch vom Nutzer bestätigen lassen. Dies kann - unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TMG auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Was aber geschieht, wenn diese Hinweise fehlen?

 

Auskunftsanspruch des Nutzers und Bußgeld

Nun, zunächst hat der Nutzer einen Anspruch gegen den Telemediendiensteanbieter nach § 13 Abs. 7 TMG i.V.m. § 34 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Zudem kann das Fehlen von Datenschutzhinweisen dazu führen, dass dem Diensteanbieter ein Bußgeld durch die zuständige Datenschutzbehörde auferlegt wird.

 

Wettbewerbsverstoß ja oder nein?

Weitaus kritischer aber dürfte für den Diensteanbieter das Abmahnrisiko aufgrund wettbewerbsrechtlicher Regelungen sein, nämlich dann, wenn der Wettbewerber das Fehlen von Datenschutzhinweisen moniert und kostenpflichtig Abhilfe fordert.

Die Frage, ob Datenschutzverstöße gleichzeitig auch Wettbewerbsverstöße sind, wird von den Obergerichten unterschiedlich beurteilt. Kern der juristischen Beurteilung ist stets die Frage, ob Datenschutzregelungen gleichzeitig Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind, an die sich die Marktteilnehmer zu halten haben. Darüber haben wir bereits in unserem Rechtstip der Woche: "Datenschutzverletzungen sind Wettbewerbsverletzungen?" vom 27. März 2012 berichtet.

Das KG Berlin etwa lehnte mit Beschluss vom 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11 - das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in solchen Fällen ab. Ebenso entschied das LG Frankfurt a.M. (MMR 2001, 259 (259)). Das OLG Stuttgart (GRUR-RR 2007, 330 (331) sowie das LG Stuttgart (DuD 1999, 294 (294) hingegen bejahten das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Nun entschied auch das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.06.2013 - Az.: 3 U 26/12, dass in solchen Fällen ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.

Nach Ansicht des OLG Hamburg diene das TMG dazu, einheitliche Rahmenbedingungen für alle Webseiten-Betreiber für den Umgang mit Daten zu schaffen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen durch einen Diensteanbieter stelle einen klaren und unlauteren Vorteil gegenüber der Konkurrenz dar, den diese nicht zu dulden brauche.

 

Fazit:

Um kostenintensive Streitigkeiten mit Wettbewerbern sowie Bußgeldbescheiden vorzubeugen, sollten Telemediendiensteanbieter also strikt darauf achten, die Nutzer im Falle der Erhebung personenbezogener Daten über ihre Internetseiten umfassend und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung zu informieren. Vollständige und korrekte Datenschutzhinweise sind also unerlässlich.

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