Rechtstip der Woche: Datenschutzverletzungen sind Wettbewerbsverletzungen?

Stellen wir das Ergebnis (welches mal wieder keines ist) vorweg: es kommt drauf an!

Datenschutzverletzungen sind wohl eher keine Wettbewerbsverstöße. Das bedeutet, dass ein Unternehmer seinen Wettbewerber nicht aufgrund einer Verletzung geltenden Datenschutzrechts abmahnen kann. Das liegt daran, dass die Regelungen des Datenschutzrechts - vor allem aber des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - keine "Marktverhaltensregelungen" i.S.d. Wettbewerbsrechts - insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - darstellen. Und es braucht eben die Verletzung einer Marktverhaltensregel, um den Wettbewerber (kostenpflichtig) abmahnen zu können.

So entschied jedenfalls jüngst das OLG München in einem Urteil vom 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11. Gleicher Ansicht ist etwa auch das OLG Hamburg (AfP 2004,554, 555 sowie das LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259, 259. Die höheren Gerichte in Stuttgart allerdings sehen das durchaus anders, so etwa das OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330, 331 oder das LG Stuttgart, DuD 1999, 294, 294.

Ebenso das OLG Köln: in einem zur Sache vor dem OLG München fast gleichen Fall hatte das OLG Köln mit Urteil vom 19.11.2010 - Az. 6 U 73/10 eine Datenschutzverletzung bejaht und darin gleichzeitig einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gesehen.

Dagegen hatte das KG Berlin hatte in seinem Beschluss vom 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11 das Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir" in die eigene Seite zwar als Datenschutzverletzung, nicht aber als abmahnfähige Rechtsverletzung eingestuft.

Ebenso sah es das LG Berlin mit Beschluss vom 14.03.2011 - AZ: 91 O 25/11.

Rechtsklarheit besteht hier also derzeit nicht, auch der BGH hat zu dieser Rechtsfrage bislang nicht Stellung nehmen können.

 

Fazit:
Ein Diensteanbieter sollte seine Dienste und Anwendungen stets datenschutzkonform anbieten, um drohenden Abmahnungen des Wettbwerbers von vornherein Vorschub zu leisten. Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei!

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