Rechtstip der Woche: Urheberrecht: Produktbilder und Fotos in der Werbung

Ein alltäglicher Vorgang in der Werbung: ein Unternehmer fotografiert Produkte, die er dann vertreiben will und wirbt mit diesen Bildern. Abgebildet sind Produkte, Personen, Gebäude, Logos. Der werbende Unternehmer ist aber weder der Hersteller des Produkts noch Inhaber der Marke.

Frage: können diese Bilder ohne Einverständnis des Herstellers bzw. Markeninhabers genutzt werden?

Die Antwort: es kommt drauf an.

 

Produktbilder

Die Verwendung von Produktbildern ist stets dann rechtlich unproblematisch, wenn vom Hersteller erstellte Produktbilder verwendet werden. Hier sollten aber die Nutzungsbedingungen des Herstellers für die Bilder beachtet werden. Zudem ist es grundsätzlich erforderlich, die Quelle bzw. den Urheber (Fotografen) anzugeben.

Wer selbst Bilder erstellt - also Produkte fotografiert und dann mit diesen Bildern wirbt, bewegt sich stets dann im rechtlich zulässigen Bereich, wenn er lediglich das Produkt (und seine Verpackung) abbildet. Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 4.5.2000 - Az. I ZR 256/97 – „Parfümflakon-Entscheidung“ ist es zulässig, ein Produkt (sogar in Produktverpackung) zu fotografieren und dieses Foto im Rahmen der Bewerbung für den Verkauf abzubilden.

 

Logo des Herstellers nutzbar?

Problematisch wird es, wenn zusätzlich zum Produkt weitere Bildbestandteile aufgenommen werden - etwa das Logo des Herstellers oder Gebäude oder Personen.

Bei der Nutzung fremder Marken (Logo des Herstellers) ist es stets vom Einzelfall abhängig, ob das Logo frei verwendet werden kann. Der rechtliche Rahmen für eine freie Verwendung – also ohne Einverständnis des Markeninhabers – ist sehr eng, vgl. BGH, Urteil vom 14.4.2011 - Az. I ZR 33/10.

Zunächst ist eine Verwendung ohne Zustimmung des Markeninhabers nach § 23 MarkenG (Markengesetz) im geschäftlichen Verkehr immer dann zulässig, wenn die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung benutzt wird, die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt, vgl. BGH, Urteil vom 14.4.2011 - Az. I ZR 33/10.

Wer also ein Adidas-T-Shirt verkauft darf dazu auch das Adidas-Logo verwenden.

Ein älteres Urteil des BGH führt aus, dass die Werbung dann auch nicht auf die Verwendung der Wortmarke beschränkt ist. Der Verwender kann dann auch die Bildmarke (Logo) verwenden, so der BGH in seinem Urteil vom 17. 7. 2003 – AZ: I ZR 256/ 00 sowie vom 7. 11. 2002 – AZ: I ZR 202/ 00. Dies leitete der BGH aus dem sog. „Erschöpfungsgrundsatz“ nach § 24 MarkenG ab. Auch das OLG München sieht das in seinem Urteil vom 06.04.06 – AZ: 29 U 5193/05 so.

Kann der werbende Unternehmer allerdings anstatt auf das Logo auch auf eine reine Beschreibung (Wort) des Produkts zurückgreifen, dann bedarf es im Zweifel der Zustimmung des Markeninhabers hinsichtlich der Logonutzung.
Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder auch konkludent (stillschweigend) erklärt werden, etwa wenn der Markeninhaber über seine Homepage Bilddateien zum Download bereitstellt und die Nutzung dann unter Bedingungen stellt (Verlinkung, Quellenangabe). Auch hier sollte aber strikt darauf geachtet werden, der Urheber eines Bildes, sofern das nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, stets anzugeben ist. Die Angabe sollte direkt unter dem Bild oder im Quellenverzeichnis im Impressum erfolgen.

Wenn die Werbung „lauter“ ist, also insbesondere die Geschäftsbeziehung besteht, und dadurch der Markeninhaber nicht negativ beeinträchtigt wird, kann die Werbung mit dem Logo zulässig sein, vgl. BGH, Urteil vom 7. 11. 2002 – AZ: I ZR 202/ 00. Es dürfen jedoch keine berechtigten Interessen des Markeninhabers entgegenstehen – etwa wenn bekannt ist, dass der Markeninhaber die Nutzung des Logos ausdrücklich nicht wünscht.

Bei Verwendung fremder Logos für eigene Werbung aber gelten engere Grenzen, s.o. Im Zweifel sollte man sich daher anwaltlichen Rat einholen, bevor die Werbung genutzt wird.

 

Abbildung von Gebäuden

Auch Außenaufnahmen von Gebäuden können nach § 59 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden, solange die Aufnahme von einer öffentlich zugänglichen Stelle ohne Hilfsmittel aufgenommen wurde. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf es keiner gesonderten Einwilligung des Hauseigentümers.

 

Fazit

Im Zweifel ist es ratsam, stets konkret beim Marken- und Urheberrechtsinhaber anzufragen, ob ein Bild oder Logo zu eigenen Werbezwecken verwendet werden kann. Dies sollte zu Beweiszwecken stets schriftlich erfolgen.

 

Lesen Sie zu diesem Thema etwa auch unseren Rechtstip der Woche: "Urheberrecht - Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung" vom 16.04.2012