Rechtstip der Woche: Kündigung des Arbeitnehmers – Fotos auf Facebook als Beweis

Eine intensive Nutzung von Social Media Plattformen wie Facebook, Xing & Co kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ganz abgesehen von der Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann einem Angestellten auch ein intensiver Mitteilungsdrang zum Verhängnis werden.

So etwa im Fall eines Lageristen aus Viersen. Dieser war wegen eines Bandscheibenvorfalls krank geschrieben, postete während seines Krankenstandes aber ein Bild auf Facebook, auf dem er seine Frau hochhob. Der Arbeitgeber bekam davon Wind und kündigte den Angestellten fristlos. Der Arbeitnehmer zog dagegen vor das Arbeitsgericht in Krefeld – AZ: 3 Ca 1384/13.

Letztlich einigten sich die Parteien auf eine fristgerechte Kündigung sowie auf die Zahlung einer Abfindung – seinen Job war der „Kranke“ aber dennoch los.

Das benachbarte Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem ähnlichen Fall ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Kündigung einer Arbeitnehmerin bestätigt, die mittels Facebook-Einträgen vom Arbeitgeber „überführt“ worden war. Die angehende Friseurin in der Ausbildung hatte sich beim Arbeitgeber krankgemeldet, war dann aber nach Mallorca geflogen – was sie über Facebook mitteilte. Zudem veröffentlichte die 18jährige die Partybilder aus Mallorca auf Facebook. Der Arbeitgeber kündigte diese daraufhin fristlos. Das Arbeitsgericht Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 28.08.2011 - Az. 7 Ca 2591/11 – die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

 

Nicht jede Bildveröffentlichung reicht als Kündigungsgrund

In einem vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelten Fall allerdings wurde eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook für unwirksam erklärt. Ein Polizist hatte einen Totenkopf mit Polizeimütze vor einer Schule einer Jüdischen Gemeinde fotografiert und dann auf seiner Facebookseite veröffentlicht. Der Arbeitgeber sah darin den Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung und kündigte den Polizisten. Zu Unrecht, wie die Hamburger Arbeitsrichter entschieden. Das Gericht war in seinem mit Urteil vom 18.09.2013 – AZ: 27 Ca 207/13 der Auffassung, dass das Foto allein kein ausreichender Nachweis für das Vorhandensein einer rechtsradikalen Gesinnung sei, die eine Kündigung rechtfertigen würde.

Es ist mehr als ratsam, bei Veröffentlichungen in Social Networks darauf zu achten, was man veröffentlicht und wer dies sehen kann.

 

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