Wettbewerbsrecht: fehlender Hinweis auf Speicherungsmöglichkeit des Vertragstextes in AGB bei Online – Handel begründet Wettbewerbsverstoß
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- Erstellt: Dienstag, 22. Oktober 2013 09:07
Im Fernabsatzrecht sind eine Vielzahl von Hinweispflichten für den gewerbsmäßigen Verkäufer verankert, die es strikt einzuhalten gilt. So muss der Verkäufer dem Käufer nach § 312 e beispielsweise angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Weiterhin ist der Zugang der Kunden-Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Und last but not least muss der Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Darüber hinaus bestehen weitere gesetzlich normierte Hinweispflichten.
Wer also gewerblich Handel betreibt – ganz gleich ob über einen eigenen Online-Shop oder als Händler auf eBay, Amazon & Co. - muss die Regelungen des Fernabsatzrechtes strikt einhalten, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Tut er dies nicht, kann der Wettbewerber dieses rechtswidrige Verhalten sanktionieren – es droht die Abmahnung oder die Verurteilung durch ein Gericht. So wie jüngst vor dem OLG Hamm (Urteil vom 23.10.2012 - Az.: I-4 U 134/12). Dort hatte ein Unternehmer einen anderen Unternehmer verklagt, der es als gewerbsmäßiger Händler unterlassen hatte, seine Kunden (in seinen AGB) auf die Speicherungsmöglichkeit des Vertragstextes hinzuweisen. Der Wettbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte. Mit Erfolg. Zwar unterlag der Wettbewerber in der ersten Instanz vor dem Landgericht Essen, das Oberlandesgericht aber gab der anschließenden Berufung statt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm war das beanstandete Verhalten des Verkäufers unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Richter des OLG sahen in der fehlenden Information zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes einen Verstoß gegen § 312 g Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB und somit gegen eine Marktverhaltensregel zum Schutze der Verbraucher, die dann zur Anwendung des UWG führen.
Darüber hinaus nahmen die Richter einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG an.
Wer also online Handel betreibt sollte sich stets vergewissern, dass er alle bestehenden Informationspflichten vollumfänglich erfüllt. Es empfiehlt sich – gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl an gesetzlichen Regelungen sowie der Unübersichtlichkeit der geltenden Gesetze – sich hier juristischen Beistand zu sichern. Wir beraten Sie gerne!
Lesen Sie zu diesem Thema vertiefend auch unseren Beitrag „Abmahnfallen im Internet: Widerrufs- und Rückgabebelehrung“