Online-Handel: Abbruch einer eBay-Auktion kann teuer werden

Es kommt häufiger vor als man denkt: der Verkäufer einer eBay-Auktion bricht die Auktion vor Ende der Laufzeit ab. Grundsätzlich ist das tatsächlich und auch rechtlich möglich, etwa dann, wenn der Artikel nicht mehr verfügbar ist, juristisch „untergegangen“ ist.

Erfolgt der Abbruch aber grundlos, so läuft der Verkäufer Gefahr, demjenigen, der zum Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot hielt, Schadensersatz zu schulden. Er muss dem Käufer dann die Differenz zwischen dem abgegebenen Gebot und dem Preis für einen entsprechenden (gleichwertigen) Artikel ersetzen.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 30.10.2014 – AZ.: 28 U 199/13 nochmals bestätigt.

Nach Ansicht der Hammer Richter habe der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, durch das Gebot habe der Käufer dies angenommen, so dass – trotz anschließendem Abbruch der Auktion - ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der verpflichtet nun den Verkäufer, dem Käufer den Artikel zu übereignen.

Für den Fall also, in dem ein Verkäufer eine eBay-Auktion nicht als unverbindlich kennzeichnet oder keinen triftigen Grund für den Abbruch vorbehält, drohen also Schadensersatzforderungen des Höchstbietenden. So wird etwa der Vorbehalt eines Abverkaufs des Artikels auf anderem Wege in den eBay-Bestimmungen nicht als triftiger Grund angesehen.

Welche rechtlichen Auswirkungen es hat, wenn bei der Aktion ein falscher Preis ausgezeichnet wird und die Auktion dann zu diesem Preis abgeschlossen wird, können Sie in unserem Beitrag „Fehler beim Online-Shopping – falsche Zahlen können teuer werden“ vom 25. März 2014 lesen.

Und zu grundsätzlichen Fragen zum Verkauf bei eBay empfehlen wir unseren „Rechtstip der Woche: Verkäufer auf eBay - ein weites Rechtsfeld“ vom 30. November 2011 

Bei Fragen dazu beraten wir Sie gerne!