Wettbewerbsrecht: Kunden und Subunternehmer abwerben verboten?

Im geschäftlichen Verkehr kommt es immer wieder vor, dass Kunden (Auftraggeber) Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers abwerben oder am Auftragnehmer vorbei beschäftigen. Für den Auftragnehmer bedeutet dies oft nicht nur den Verlust eines mühsam akquirierten Mitarbeiters oder Subunternehmers, sondern auch einen finanziellen Verlust in Form von Provisionen oder abrechenbaren eigenen Leistungen.

So fragt sich, ob ein solches Vorgehen aus rechtlicher Sicht zulässig oder aber verboten ist.

Die Antwort: es kommt darauf an.

 

Ein Abwerben eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers kann aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig sein. Anwendung findet dabei die Generalklausel des § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Um eine Anwendung des § 1 bejahen zu können, muss es sich zunächst um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handeln. Hinzutreten muss dann ein Merkmal der Sittenwidrigkeit - also ein unlauteres Verhalten des Wettbewerbers (Auftraggebers) . Schließlich muss dieser dann in Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Tatumstände oder dem Bewusstsein, sich vor der Erkenntnis zu verschließen, handeln.

Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Zunächst gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, nachdem grundsätzlich jeder mit jedem Verträge schließen kann. Das bedeutet, dass - sofern ein Abwerbeverbot zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht vertraglich (oder über AGB) vereinbart wurde - ein Abwerben von Kunden oder Subunternehmern nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn dies „unlauter“ ist.

Es muss also stets ein bewusst unlauteres Verhalten des Wettbewerbers hinzu treten, um das Abwerben als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansehen zu können.

 

Unlauter ist es z.B., ein Vertragsverhältnis faktisch zu beenden und sich dann direkt an den Subunternehmer zu wenden, ohne dass vertragliche oder gesetzliche Rechte zur ordnungsgemäßen Beendigung wahrgenommen wurden - also etwa eine Kündigung ausgesprochen wurde oder der Vertrag widerrufen oder angefochten wurde.

Dabei muss der Kunde den Subunternehmer aber aktiv dazu angeregt haben, seinen Vertrag zu brechen bzw. direkt für ihn zu arbeiten, ohne aber den bestehenden Vertrag mit dem Auftragnehmer vorher zu kündigen. So entschied jedenfalls das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 11.07.2013 - Az.: 6 U 87/12. Anderer Ansicht aber was beispielsweise das OLG München mit Urteil vom 01.03.2012 - Az.: 23 U 3746/11.

Ebenfalls unzulässig ist es, den Subunternehmer mit unlauteren Methoden noch während der Tätigkeit bei dem bisherigen Geschäftsherrn abzuwerben.

Die Rechtsprechung hat es als unlauter angesehen, Kunden während der vertraglichen Zusammenarbeit unter Ausnutzung der eingeräumten Kontakte abzuwerben. So entschieden etwa das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 26.06.2009 - Az.: 5 W 59/09 - sowie das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 28.03.2003 - Az.: 16 U 139/02.

Diese Entscheidungen sind aber umstritten.

 

Letztlich kommt es stets auf den Einzelfall an. Um sicher zu gehen, dass Kunden und/oder Subunternehmer nicht während einer aktiven Zusammenarbeit vom Geschäftspartner abgeworben werden, sollte man sowohl mit dem Subunternehmer als auch - und besonders - mit dem Geschäftspartner eine vertragliche Vereinbarung treffen, die dies ausschließt bzw. unter Vertragsstrafe stellt. Dies kann u.a. auch über entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Rahmenverträgen erfolgen.

Bei Bedarf beraten wir Sie gerne!

 

Zum Abwerben von Mitarbeitern lesen Sie unseren Rechtstip der Woche: "Arbeitsrecht: Abwerben von Mitarbeitern durch Konkurrenten zulässig?" vom 25. Juni 2013