eBook gegen Daten - Kopplungsverbot nach DS-GVO?

„Content is King“ - auch bei der Erhebung von Daten von Interessenten im World Wide Web für die eigenen Angebote?

Anwendungsfälle gibt es viele: ein eBook etwa mit spannenden Infos wird kostenlos zum Download angeboten - im Gegenzug soll der Interessent sein Einverständnis für den Erhalt von Email-Werbung geben. Oder die kostenlose Nutzung eines Angebot auf Zeit.

Rechtlich zulässig?

Mit Einführung der DSGVO zum 25. Mai 2018 fand sich dann in Art. 7 DSGVO eine Regelung, die von vielen als Verbot dieser bislang gängigen Praxis der Kopplung von Angeboten gegen Erhebung von personenbezogenen Daten gewertet wurde - heißt es dort doch, dass eine Einwilligung nicht freiwillig (und damit unwirksam) ist, wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Urteile zu dieser Frage gab es bislang wenig. Nun entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.06.2019 - AZ.: 6 U 6/19, dass eine Kopplung a la „Daten gegen Leistung“ doch zulässig ist. Gegenstand war die Kopplung eines Gewinnspiels mit der Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen durch das Unternehmen. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass das Modell „Daten gegen Leistung“ grundsätzlich in Ordnung sei, auch nach Geltung der DSGVO.

Ebenso aber stellte das Gericht nochmals fest, dass Einwilligungen zum Erhalt von Email-Werbung und zum Erhalt von Werbeanrufen voneinander getrennt, also durch zwei gesonderte Einwilligungserklärungen, eingeholt werden müssen (vgl. Payback-Entscheidung des BGH). Darüber hinaus muss die Einwilligung klar erkennen lassen, welche Art von Werbung übermittelt wird.
    
Das OLG Frankfurt hatte schon mehrfach Ausführungen zu den Anforderungen an eine Einwilligung in Telefon- und Emailwerbung gemacht. Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstipp vom 4. September 2016 "OLG Frankfurt: Anforderungen an die über ein Gewinnspiel erhobene Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung"
    
Letztlich von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Auffassung des Gerichts, dass die Teilnahme von 8 (acht) Sponsoren an einem Gewinnspiel grundsätzlich nicht zu einer Intransparenz und damit zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung für deren Email-Werbung an den Teilnehmer eines Gewinnspiels führe.

Fazit:
Das Modell „Daten gegen Leistung“ lebt. Hinsichtlich der entsprechenden Einwilligungserklärung sollte aber sehr sorgsam formuliert und die erteilte Einwilligung dann entsprechend gerichtsverwertbar protokolliert werden.