Rechtstip der Woche: Urheberrecht - ein paar Do´s and Dont's im Überblick
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- Erstellt: Dienstag, 14. Februar 2012 09:07
Verletzungen des Urheberrechts erfolgen immer wieder - und werden durch die Rechteinhaber oder deren Vertreter teils heftig verfolgt - sehr zum Ärger des Rechtsverletzers. Nachfolgend finden Sie ein paar Hinweise und Erläuterungen, wie man solchen Ärger von Anfang an vermeiden kann.
Schutzgut
Werke - also Schöpfungen, die von bestimmter Qualität und Besonderheit sind - genießen den Schutz des Urheberrechts. Einzelheiten regelt das Urhebergesetz (UrhG). Die Abgrenzung allerdings zwischen einem urheberrechtlich geschützten Werk und einem einfachen Werk ist nicht immer leicht. Grundsätzlich erfolgt sie danach, ob eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht.
Dass Bilder, Musik und Bücher urheberechtlich geschützt sind dürfte weithin bekannt sein. Aber auch kurze Texte von Nachrichtenagenturen etwa können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein, so etwa das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 10.08.2011 - Az.: 6 U 78/10, dann nämlich, wenn ein Themenschwerpunkt ausgewählt und in vielfacher Weise dargestellt wird. Da schadet es nach Ansicht der Karlsruher Richter auch nicht. dass die Sprache eher neutral und allgemein ausfällt.
Gleiches gilt für Werbetexte und Produktbeschreibungen - auch sie können urheberrechtlichen Schutz genießen, allerdings nur dann, wenn eine "... besondere individuelle, eigenschöpferische Prägung vorliegt" - so jedenfalls das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.09.2011 - Az.: 6 U 82/11. Wenn solche Texte relativ lang und in ihrer Gesamtheit in einem ansprechenden und individuellen Stil gehalten sind, fallen Sie unter den Schutz des Urheberrechts.
Ebenfalls aus Köln - dieses Mal vom Landgericht - stammt die Entscheidung vom 02.05.2011 - Az.: 33 O 267/11, wonach auch Suchmaschinen-optimierte Produktbeschreibungen unter den Schutz des Urheberrechts fallen können. Gleiches gilt für technische Beschreibungen - so jedenfalls das LG Hamburg mit Beschluss vom 30.06.2011 - Az.: 308 O 159/11. Einfache Produktbeschreibungen auf einer Webseite allerdings sind im Zweifel nicht urheberrechtlich geschützt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10.
Bevor man also fremde Texte übernimmt - sei es auch nur in ganz geringem Umfang - so sollte man stets prüfen, ob diese nicht bereits urheberrechtlich geschützt sind. Im Zweifelsfall ist stets eine Nutzungsvereinbarung mit bzw. Rechtsübertragung durch den Urheber erforderlich.
Schadensersatz
Werden nämlich die Rechte für die Nutzung des Werkes vom Urheber nicht eingeholt, so droht der Schadensersatzanspruch des Urhebers. Und dann wird es meist teuer, denn neben dem Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung kommen dann ggf. auch noch Anwalts- und Gerichtskosten hinzu. Der Streitwert etwa für ein Verfahren im privaten Bereich wegen unberechtigter Bildnutzung online - hier ein geklautes Bild auf eBay - läßt sich mit rund 3.000,-- EUR beziffern (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11. Weitaus höhere Streitwerte - gerade im gewerblichen Umfeld - sind aber weiterhin möglich.
Hinsichtlich der Anwaltskosten muss auch genau unterschieden werden: in der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos für die Bewerbung eines Produktes in einer privaten eBay-Auktion ist wohl noch von einem einfach gelagerten Fall auszugehen, was eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR gem. § 97 a UrhG zur Folge hat (vgl. u.a. LG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 - Az.: 28 S 10/11. Bei der gewerblichen Nutzung eines Bildes oder gar der Ausweitung des Umfangs der Nutzung entfällt diese Deckelung allerdings. Dann werden deutlich höhere Anwaltskosten fällig.
Autorennennung
Aber auch bei einer an sich berechtigten Nutzung eines Werkes kann es zu Unannehmlichkeiten kommen. So hat jeder Urheber eines Werkes grundsätzlich ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, vgl. § 13 UrhG. Daraus folgt, dass der Urheber eines Werkes bei jeder Nutzung seines Werkes zu benennen. Dies gilt etwa auch bei Lichtbildern (vgl. LG München I, Urteil vom vom 1.12.1999 - Az.: 21 O 811/99). Hat der Urheber also - etwa durch Nutzungsrechtevereinbarung oder einseitige Erklärung - nicht auf die Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet, so ist er stets zu nennen.
Erfolgt dies nicht, so ist der Rechtsverletzer dem Urheber zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei Fotografien dann ein Zuschlag in Höhe von 100% zum üblichen Honorar fällig wird.
Das "normale" Honorar lässt sich dabei – sofern es nicht ohnehin fest steht - leicht den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing entnehmen, was auch überwiegend durch die Gerichte anerkannt wurde vgl. (OLG Hamburg, Urteil vom 03.08.1989 - Az.: 3 U 49/89 oder LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1992, Az.: 12 O 353/914 sowie LG München I, Urteil vom 24. Januar 2008 - Az.: 7 O 24247/05).
Und Achtung: eine Falschbenennung des Urhebers steht der Nichtnennung gleich!
Gerichtsstand
Ist ein Rechtsverstoß eingetreten und hat der Verstoß im Internet stattgefunden, so kann sich der Verletzte aufgrund des "fliegenden Gerichtsstandes" bei Rechtsverletzungen im Internet das Gericht, bei dem er seinen Anspruch geltend macht, grundsätzlich aussuchen. Grundsätzlich.
Jüngst aber tendieren die Gerichte dazu, diese freie Wahlmöglichkeit einzuschränken – zu Recht. So soll allein die technische Abrufbarkeit einer Internetseite zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr ausreichen, so jedenfalls das AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011 - Az.: 30 C 1849/11-25. nach Auffassung der hessischen Richter muss sich der Rechtsverstoß an dem Ort des angerufenen Gerichts zwischen den Parteien zumindest konkret ausgewirkt haben. Eine Zuständigkeit ergebe sich daher wohl nur am Wohn- oder Geschäftsort des Beklagten oder des Klägers.
Mit dieser Auffassung allerdings steht das AG Frankfurt derzeit noch recht einsam da.
Fazit:
Bei der Nutzung fremder Werke, seien es Bilder, Musikstücke, Texte oder ganze Konzepte sollte man sich stets vergewissern, dass dies im Einverständnis mit dem Urheber geschieht. Im Zweifel sollte die Nutzung stets schriftlich vereinbart werden - mit detaillierten Angaben zu Art und Umfang sowie auch Dauer der Nutzung. Auch sollte der Urheber stets bezeichnet werden.
Damit lassen sich Ärger und unnötige Kosten vermeiden.
Wir beraten Sie gerne in solchen Fällen und erstellen Ihnen rechtssichere Nutzungsrechtevereinbarungen.
Hinweis:
Lesen Sie zum Thema Urheberrecht auch unseren Rechtstip
vom 22.11.2011 "Urheberrechtsschutz für Werbe- und Pressetexte sowie Produktbeschreibungen",
vom 18.10.2011 "Urheberrechte im Internet",
vom 28.06.2011 "Urheberrecht" sowie
vom 17.05.2011 "Urheberrecht: fremde Bilder".
Zudem finden Sie weitere Hinweise in Teil 8 unserer Artikelserie "Abmahnfallen im Internet: Die Mega-Falle "Urheberrechte im Internet".