Urheberrecht: unberechtigte Bildnutzung für gewerbliche Internetseite

Die unberechtigte Verwendung fremder Fotos im Internet oder in Printmedien kann für den Verwender eine Menge an Ärger und hohe Kosten zur Folge haben.

Wer ungefragt und damit ohne Zustimmung des Rechteinhabers fremde Bilder und insbesondere Fotos für seine eigene Internetseite verwendet, riskiert, dass diese Rechtsverletzung vom Rechteinhaber durch Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz geahndet wird. Dies ist stets dann möglich, wenn ein Foto oder Bild auf einer privaten oder kommerziellen Homepage veröffentlicht wird, ohne dabei gleichzeitig die Nutzungsrechte erworben zu haben und zudem den Fotografen namentlich als Urheber zu nennen.

Dagegen kann der Rechteinhaber sofort vorgehen und vom Rechtsverletzer

  • das sofortige Unterlassen der verletzenden Handlung,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten des Rechteinhabers,
  • die Zahlung von Schadensersatz
  • sowie die Erstattung der für die Verfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten

verlangen.

Hier entstehen schnell Kosten von weit über 1.000 Euro und mehr. Die Höhe der Kosten hängt im Wesentlichen vom Streitwert des Falles sowie vom Schadensersatz ab. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes hat der Urheber drei Optionen:

  • die Geltendmachung des konkret entstandenen Schadens – der aber in den meisten Fällen schwierig zu beziffern sein wird
  • die Herausgabe des entgangenen Gewinns vom Rechtsverletzter – auch dieser kann erst nach Auskunftserteilung vom Rechtsverletzter über den Umfang der Nutzung und auch nur schwer beziffert werden oder aber
  • Schadensberechnung im Wege der sogenannten „Lizenzanalogie“.

Bei der letzten – und verbreitetsten Variante - ist derjenige Lizenzbetrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Urheber hätte zahlen müssen, wenn beide Parteien einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Der fiktive Lizenzbetrag kann etwa anhand der aktuellen MFM-Bildhonorar-Tabelle ermittelt werden.

 

bis zu 100% Zuschlag auf den Schadensersatz

Aber damit nicht genug: bei der Berechnung des Schadens ist zudem zu berücksichtigen, ob bei der unbefugten Verwendung des Bildes der Fotograf zumindest gemäß § 13 Urhebergesetz (UrhG) als Urheber genannt wurde. Fehlt es daran, wird ein sogenannter „Verletzerzuschlag“ von 50 – 100% fällig.

So hat etwa das Das LG Düsseldorf mit Urteil vom 24.10.2012 - Az.: 23 S 386/11 - entschieden, dass bei unberechtigten Online-Nutzungen von Fotos im Falle der Nichtnennung des Urhebers ein doppelter Schadensersatz zu zahlen ist. Nach Auffassung des Gerichts sei das Anbringen des Urhebervermerks eine der tragenden Ausprägungen des Urheberpersönlichkeitsrechts und nehme daher eine wichtige Stellung ein. So sei nur angemessen und konsequent, diesen Fall genauso zu ahnden wie den Fall der unberechtigten Nutzung – und den Schadensersatz entsprechend zu verdoppeln.

Das Landgericht Hamburg etwa hat mit Urteil vom 17.07.2012 - Az.: 310 O 460/11 im Falle der ungefragten Übernahme von Bildern für eine Webseite dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. knapp 1.350,- EUR sowie Abmahnkosten auf Basis eines Streitwertes von 6.000,- EUR zugesprochen. Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes war hier die MFM-Honorartabelle, nach dem eine Vergütung für die Bildnutzung von 650,- EUR angemessen war – den Verletzerzuschlag addierte das Gericht dann dazu. Als Streitwert nahmen die Hamburger Richter einen Wert von 6.000,- EUR an.

 

hohe Streitwerte

Das OLG Brandenburg bezifferte in einem Beschluss vom 22.08.2013 - Az.: 6 W 31/13 – in Fällen von geklauten Fotos (zu privaten Zwecken) im Online-Bereich den Streitwert auf das 10-fache des Lizenzschadens. Die Brandenburger Richter führten aus, dass bei der Festlegung des Streitwertes gewinnbringend auf den Lizenzschaden zurückgegriffen werden, da sich darin das wirtschaftliche Interesse des Urhebers, nämlich der wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Eigentum, am ehesten widerspiegele.

Wer also fremde Bilder und Fotos auf seiner Internetseite – oder auch im Printbereich – verwenden will, sollte stets vorher die dazu notwendigen Rechte vom Urheber erwerben und zudem strikt darauf achten, dass der Urheber auch entsprechend genannt wird.

 

Lesen Sie weiterführend auch unseren