Email-Marketing: Nichts geht ohne Einwilligung, den Beweis muss der Versender führen

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen oder gerichtlichen Verfahren (einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren) wegen unverlangt zugesendeter Email-Werbung. Grundlage der streitigen Auseinandersetzungen ist meist der Umstand, dass der Versender der Werbe-EMail nicht über das zum Versand erforderliche Einverständnis des Empfängers der EMail verfügt oder aber das vor dem Versand einzuholende Einverständnis unwirksam ist. Zudem scheitern gerichtliche Auseinandersetzungen aus Sicht des Versenders oft daran, dass das Einverständnis des Nutzers nicht bewiesen werden kann.

Nach § 13 TMG (Telemediengesetz) ist die Zusendung von EMail-Werbung nur dann zulässig, wenn der Versender das vorherige wirksame Einverständnis des Nutzers bzw. Empfängers der E-Mail-Werbung einholt hat.

 

Tell-A-Friend – Funktion rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte mit Urteil vom 25.10.2005 – AZ.: 3 U 1084/05 nochmals fest, dass die Weiter­empfehlungs­funktion (sog. „Tell-A-Friend-Funktion“) eines Online-Versandhändlers einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt und damit unzulässig ist. Der Empfänger der weitergeleiteten EMail-Werbung hat zu keinem Zeitpunkt zuvor sein Einverständnis zum Erhalt der Werbung gegenüber dem Versandhändler erteilt, so dass die zugesandte EMail dann eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt.

Damit steht dem EMail-Empfänger ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zu. Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass eine reine Produktempfehlung ansich nicht wettbewerbswidrig sei. Ist in der Empfehlungs-E-Mail aber neben der Produktempfehlung auch weitere Werbung des Anbieters enthalten, so begründet dies die Wettbewerbswidrigkeit der EMail.

 

Beweispflicht beim Versender

Kommt es zum Streit vor Gericht, so ist stets der Versender der EMail-Werbung beweispflichtig dafür, dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt. Dies wurde zuletzt etwa durch das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 21.11.2013 – AZ.: 2 HK O 111/12 nochmals bestätigt.

Der Versender der Werbe-EMail muss darlegen und beweisen, dass sich der Empfänger mit dem Erhalt von EMail-Werbung einverstanden erklärt hat. Dazu ist es erforderlich, dass das Einverständnis (sog. „Opt-In“) ausreichend dokumentiert ist.

Kann der Versender das Einverständnis nicht nachweisen, so hat eine Verteidigung vor Gericht gegen den Vorwurf des SPAM-Versands keine Aussicht auf Erfolg.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Beitrag

Wer sicher gehen will, dass er das Einverständnis des Empfängers wirksam und gerichtssicher eingeholt hat, sollte sich zur Einrichtung des Versandsystems rechtlich beraten lassen. Wir helfen gerne!