EMail-Werbung: Dokumentationspflicht bei Newsletteranmeldung

Der Versand von EMail-Werbung an gewerbliche oder private Empfänger bedarf stets des ausdrücklichen Einverständnisses des Empfängers. Dieses muss vor dem Versand der Werbe-EMail beim Versender vorliegen. Soweit, so bekannt.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein sollte bei der Einholung des Einverständnisses des Empfängers zum Erhalt von EMail-Werbung stets das sog. „Double Opt-In-Verfahren“ angewandt werden. Dabei meldet sich der Nutzer zunächst zum Erhalt von EMail-Werbung – etwa eines Newsletters – beim Versender an. Dieser schickt dann an die angegebene EMail-Adresse eine EMail, in der ein individueller Anmeldelink enthalten ist - nur dieser, insbesondere keine weitere Werbung. Erst wenn der Empfänger durch Anklicken des Links sein Einverständnis zum Erhalt von EMail-Werbung nochmals bestätigt, erfolgt die Aufnahme der jeweiligen EMail-Adresse in den Verteiler.

Die Anwendung dieses Verfahrens ist für den Versender der EMail-Werbung extrem bedeutsam. Denn kommt es zum Streit über das Vorliegen des Einverständnisses des Empfängers, so ist es an dem Versender, dieses entsprechend nachzuweisen. Wichtig ist vor allem, dass der Versender das Einverständnis entsprechend dokumentiert.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014 – AZ: 15 S 7385/13 – geht eine fehlende Dokumentation des Einverständnisses zu Lasten des Versenders, die Zusendung einer Werbemail ist dann als „unzumutbare Belästigung“ rechtswidrig.

Die konkrete Einverständniserklärung des Empfängers muss vollständig dokumentiert werden. Hier reicht es nicht aus, einen Zeugen zu benennen, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens bezeugen kann.

Dies entspricht auch der Regelung des § 13 Absatz 2 Ziffer 2. Telemediengesetz (TMG). Danach kann eine Einwilligung zur Erhebung von personenbezogenen Daten – dies betrifft auch die Anmeldung für einen Newsletter bzw. die Zustimmung zum Erhalt von EMail-Werbung - auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass ... die Einwilligung protokolliert wird.

 

Handlungsempfehlung:

Der EMail-Versender sollte in seiner Datenbank stets die folgenden Einträge speichern:

  • Datum der Anmeldung mit Zeitstempel
  • Datum des Klicks auf den Bestätigungslink
  • Version der Datenschutzbestimmungen, gerne auch komplett als PDF hinterlegen.
  • Wortlaut des Textes des Opt-In-Feldes („ich habe die Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiere diese“)

 

Im Idealfall wird sogar der Text der Bestätigungsmail in der Datenbank gespeichert.

Im Streitfall kann dann ein entsprechender Datenbankauszug vorgelegt werden. Der Versender sollte die vorstehenden Angaben daher unbedingt korrekt erheben und ausdruckbar machen (Datenbankauszug). Damit ist man dann auch vor Gericht sicher unterwegs.

 

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