Streitwert bei EMail - SPAM nur noch 100,-- €

Noch immer kommt es vielfach zur Versendung unverlangt zugesandter EMail-Werbung, sog. "SPAM". Grundsätzlich verletzt der Erhalt von SPAM stets dann, wenn der Versender der EMail nicht über das ausdrückliche, vorherige Einverständnis des EMail-Empfängers zum Erhalt von Werbung verfügt, die Rechte des Empfängers der Werbung. Dies gilt für Privatleute wie für Unternehmer.

Wehrt sich der Empfänger der SPAM-EMail dann gegen den Erhalt solcher EMails, so kann es für den Versender durchaus teuer werden. So hatte etwa der BGH noch in seiner Entscheidung (Beschluss) vom 30.11.2004 - AZ & ZR 65/04 den Streitwert für solche Fälle mit 3.000,-- € beziffert. Damit belaufen sich allein die Anwaltskosten für eine Abmahnung auf >500,-- €. Andernorts wurden sogar höhere Streitwerte angenommen. So hatte etwa das Amtsgericht Göppingen in seinem Beschluss vom 04.03.2011 - Az.: 3 C 322/11 den Streitwert für die einmalige Versendung einer rechtswidrigen Spam-E-Mail auf 6.000,- EUR festgelegt.

Nun entschied jüngst das OLG Hamm mit Urteil vom 17.10.2013 - Az.: 6 U 95/13, dass der Streitwert im Falle einer irrtümlich verschickten Werbe-Mail bei 100,- EUR liegt. Dabei ließ das OLG Hamm das bisher immer vorgebrachte Argument, bei der Bestimmung des Streitwertes müsse auch die Breitenwirkung von EMail-SPAM berücksichtigt werden, nicht mehr gelten. Die Richter in Hamm waren der Auffassung, dass es sich im Fall eines einmaligen Erhalts von unverlangter EMail-Werbung um ein singuläres Ereignis handele, welches auf einem Irrtum beruhe und dessen Wiederholung äußert unwahrscheinlich erscheine. Daher sei der niedrige Streitwert angemessen.

Mit dieser Entscheidung werden Abmahnungen durchaus weniger lukrativ. Dennoch muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Entscheidung des OLG Hamm auf den Einzelfall anwendbar ist.

 

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